Glossar
Bezahlte Freistellung
Während eine Bildungszeitmaßnahme in Anspruch genommen wird, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Lehrgangsgebühr) und ggf. die Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.
Politische Bildung
befasst sich mit
- politischen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen,
- der Mitbestimmung und Beteiligung in Wirtschaft und Politik,
- Demokratiebildung – insbesondere in kritischer Auseinandersetzung mit nationalistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Positionen,
- der Gleichstellung und Emanzipation der Geschlechter,
- ökologischen Fragestellungen,
- den Praktiken der Interessenvertretung im Betrieb,
- dem Zusammenleben von Menschen aus unterschiedlichen Kulturen.
Berufliche Bildung unterstützt
- die Entwicklung und Stärkung beruflicher Kompetenzen,
- den Erwerb von weitergehenden Berufsabschlüssen (z. B. Aufstiegsfortbildung, berufsbegleitendes Studium),
- die Förderung des Lernens im Prozess der Arbeit,
- den Erwerb von Methoden und Techniken des Lernens,
- die Anwendung und den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien,
- den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen als Grundlage beruflicher Tätigkeiten,
- die Aneignung von Kompetenzen, die der präventiven Gesundheitsvorsorge im Arbeitsumfeld dienen.
Allgemeine Bildung
- umfasst Seminare und Veranstaltungsreihen
- zum zweiten Bildungsweg (z. B. Nachholen von Schulabschlüssen und Erwerb von Berechtigungen für den Zugang zum Studium an Hochschulen),
- zur Alphabetisierung,
- zum Erlernen von Fremdsprachen (auch Deutsch als Fremdsprache),
- zum Erwerb von Methoden und Techniken des Lernens,
- mit der Intention internationaler Begegnungen,
- zum Erwerb interkultureller Kompetenzen,
- zur Familienbildung und Elternunterstützung,
- zur präventiven Gesundheitsvorsorge.
Kulturelle Bildung
befasst sich mit der bildenden Kunst, den darstellenden Künsten (Theater, Tanz, Film), Literatur, Musik und den angewandten Künsten wie Design und Architektur – sowie Formen ihres Zusammenspiels. Das Weiterbildungsgesetz in Brandenburg benennt die Kulturelle Bildung als eigenständigen Lernbereich. Andere Länder ordnen sie sowohl der politischen wie allgemeinen Bildung zu.
Ehrenamtliche Bildung
umfasst alle Bildungsmaßnahmen, die der Vorbereitung und qualifizierten Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen.
Bildungszeit alias Bildungsurlaub
Bildungszeit bzw. Bildungsurlaub oder Bildungsfreistellung gibt Arbeitnehmern in Deutschland die Möglichkeit, bis zu fünf Arbeitstage pro Jahr für die individuelle Fort-und Weiterbildung zu nutzen. Die Kosten teilen sich der Arbeitnehmer (Seminargebühren) und der Arbeitgeber (Lohnfortzahlung).
Die in vielen Bundesländern gebräuchliche Bezeichnung »Bildungsurlaub « für den Anspruch auf Bildungszeit ist eigentlich nicht ganz korrekt. Es handelt sich nicht um Urlaub, sondern um eine zweckgebundene Freistellung bzw. eine »Beurlaubung« von der Arbeit. Auch nutzen viele Reise- und Bildungsanbieter den Begriff bewusst für eine Kombination von »Urlaub« mit »Bildung«. Aber nicht jedes kulturell anspruchvolle Urlaubsangebot ist »Bildungsurlaub« im Sinne der Bildungsurlaubsgesetze. Um Missverständnissen und Vorurteilen vorzubeugen, sprechen wir in Sachsen von »Bildungszeit«.
Sprachkurse und Sprachreisen
Auch Fremdsprachenkurse und sogar Sprachreisen ins Ausland werden in vielen Bundesländern als Bildungszeit anerkannt – leider nicht in allen. Wie sich Sachsen dazu stellen wird, ist noch nicht absehbar. Aus unserer Sicht werden gute Fremdsprachenkenntnisse immer wichtiger im Job und für die Karriere und sollten unbedingt als Bildungszeit anerkannt werden. Schließlich lernt man eine Sprache am besten dort, wo sie gesprochen wird. In aller Regel reichen fünf Tage dafür jedoch nicht aus. Deshalb empfehlen spezialisierte Anbieter den Freistellungsanspruch von zwei Jahren zusammenzufassen (Zusammenfassung und Übertragung von Ansprüchen) um dann einen zwei-wöchigen Kurs besuchen zu können.
Anspruch und Anspruchsberechtigte
Die Bildungszeit ist ein gesetzlich verbrieftes Recht auf Arbeitnehmerweiterbildung. Entsprechend haben nur Arbeitnehmer – also abhängig Beschäftigte – in Betrieben mit mehr als zehn Angestellten Anspruch auf eine Freistellung. In kleineren und mittleren Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitern ist die Anzahl derer, die Bildungszeit beanspruchen können, auf zehn Prozent begrenzt. Wenn Deine Kollegen in diesem Jahr bereits Bildungszeit beansprucht haben, kann es sein, dass Dein Chef Deinen Antrag mit Verweis auf diese Regelung ablehnt. Dann empfiehlt es sich den Antrag gleich für das neue Jahr neu zu stellen. Erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 50 Angestellten entfallen alle Beschränkungen. Dann hat prinzipiell jeder einen Anspruch auf Bildungszeit und der Arbeitgeber kann seine Einwilligung nur verweigern, wenn konkrete betrieblich Gründe dagegen sprechen. Details regeln die jeweiligen Landesgetze. Welches Gesetz zur Anwendung kommt, richtet sich nicht nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers sondern seinem Arbeitsort!
Anerkennung, Zertifizierung
Um Missbrauch vorzubeugen und ein Mindestmaß an Bildungs-Qualität zu gewährleisten, gehen alle Landesgesetze davon aus, dass die Seminare vom Ministerium bzw. einer von ihm beauftragten Stelle »anerkannt« sein müssen. Wie ein solcher »Zertifizierungs-Prozess« abläuft, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In NRW und BW werden beispielsweise nicht die Seminare geprüft sondern der Veranstalter. Ist dieser anerkannt, gilt dies auch für seine Angebote. Entscheidend ist, dass nur ausdrücklich anerkannte Seminare in »Bildungszeit« besucht werden können. Der Nachweis (Anerkennungsbescheid) ist gemeinsam mit anderen Informationen über das konkrete Seminar, dem Antrag auf Bildungszeit beizulegen. Wenn Sie sich für ein Seminar entscheiden, sollten Sie also vor einer verbindlichen Buchung zwei Sachen beim Veranstalter einfordern: erstens einen Nachweis der erfolgten Anerkennung als Angebot zur Bildungszeit. Und zweitens eine Rücktrittsklausel, die Ihnen erlaubt, kostenfrei von der Buchung zurückzutreten, sofern der Arbeitgeber die Freistellung zum geplanten Termin ablehnt. Bildungsträger, die ihre Kursangebote für die Bildungszeit in Sachsen öffnen möchten, werden Ihnen beides ganz selbstverständlich zusenden. Passiert das nicht, können Sie sich ziemlich sicher sein, dass Sie das Angebot nicht in Ihrer Bildungszeit in Anspruch nehmen können! Lassen Sie dann die Finger davon!
Zusammenfassung und Übertragung von Ansprüchen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Freistellungsanspruch des einen Jahres mit dem des nächsten Jahres zusammengefasst werden, so dass der Arbeitnehmer dann zehn Tage Bildungszeit in Anspruch nehmen kann. Ebenso ist die Übertragung von nicht in Anspruch genommener Bildungszeit auf das nächste Jahr möglich. An welche Voraussetzungen dies in Sachsen geknüpft sein wird, ist noch nicht abzusehen. Denkbar ist der Ausgleich, wenn ein Bildungszeit-Antrag aus betrieblichen Gründen nicht genehmigt werden konnte. In keinem Fall ist ein »Aufsparen« der Ansprüche aus mehr als zwei Jahren möglich.
Antrag beim Arbeitgeber:
Sobald Sie ein geeignetes Seminar gefunden haben und vom Veranstalter alle notwendigen Unterlagen (Seminarziel, -inhalt und -ablauf, Nachweis der Anerkennung und Reservierungs- bzw. Anmeldebestätigung) bekommen haben, können Sie die Freistellung zur Bildungszeit bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Dies kann formlos erfolgen, soweit das sächsische Gesetz nicht doch ein Formular vorschreibt. Ihr Anschreiben könnte wie folgt lauten: „Hiermit beantrage ich eine Freistellung zur Bildungszeit (gemäß Sächsischem Bildungszeitgesetz) für die Zeit vom … bis … Die detaillierte Seminarinformationen mit dem Anerkennungbescheid des Freistaates Sachsen und meine Anmeldebestätigung lege ich bei.« Achten Sie darauf, dass auch das Abgabedatum verzeichnet ist und lassen Sie sich die Übergabe Ihres Antrags quittieren. Ihr Antrag muss mindestens vier Wochen vor Seminarbeginn beim Arbeitgeber sein. Dieser hat drei Wochen Zeit die Teilnahme zu bestätigen oder unter Angabe konkreter betrieblicher Gründe abzulehnen. Stimmt er zu oder lässt er diese Frist verstreichen, ist Ihr Antrag genehmigt und Sie können wie geplant an dem Seminar teilnehmen. …
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