Warum ein Gesetz in Sachsen?
Die Bundesrepublik Deutschland hat ein internationales Übereinkommen, welches die Freistellung von abhängig Beschäftigten für Bildungszwecke vereinbart, bereits im Jahre 1974 ratifiziert. Seither haben 14 Bundesländer ein entsprechendes Landesgesetz verabschiedet. Sachsen und Bayern fehlen noch. In den Gesetzen werden Details zu Anspruch, Dauer, Art der Bildung, zugelassene Veranstaltungen, Antragsfristen usw. rechtsverbindlich geregelt. Das schafft Planungssicherheit für alle Beteiligten.
Vorgeschichte
Die Idee zu einem gesetzlich geregelten Bildungsanspruch stammt ursprünglich von den Gewerkschaften. Das erklärt auch, warum es der Sächsische Gewerkschaftsbund mit seinen großen Mitgliedsgewerkschaften ist, der jetzt eine gesetzliche Regelung für Sachsen durchsetzen möchte.
Schon 1963 wurde die Forderung nach bezahlter Bildungsfreistellung in das Grundsatzprogramm des DGB aufgenommen. Das Konzept »Bildungsurlaub«, wie die Bildungszeit andernorts bezeichnet wird, wurde bis 1966 weiter ausformuliert. Man bezog sich dabei auch auf internationale Forderungen der UNESCO und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Die ILO ist eine Sonderorganisation der UNO mit der Aufgabe, internationale Arbeitsstandards durch rechtsverbindliche Übereinkommen weiterzuentwickeln.
Das erste Bildungsurlaubsgesetz in Deutschland wurde im Mai 1974 von der SPD-Mehrheit im Niedersächsischen Landtag mit dem Ziel verabschiedet, Bildungsbenachteiligungen auszugleichen und ein Recht auf bezahlte Bildungsfreistellung zu erreichen. Die Grundlage für die weitere gesetzliche Regelung der Bildungsfreistellung bildete im Juni 1974 das ILO-Übereinkommen Nr. 140 („Übereinkommen über den bezahlten Bildungsurlaub“).
Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete das Abkommen noch im selben Jahr und verpflichtete sich damit, „die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub zum Zwecke der Berufsbildung auf allen Stufen der allgemeinen und politischen sowie der gewerkschaftlichen Bildung zu fördern“. Da jedoch anschließend auf Bundesebene nichts geschah, setzten die einzelnen Bundesländer das Abkommen mit ihren jeweiligen Gesetzgebungen zum Bildungsurlaub/zur Bildungsfreistellung um.
Abhängig Beschäftigte haben heute in fast allen Bundesländern Anspruch auf Bildungsurlaub. Zuletzt hat Thüringen eine gesetzliche Grundlage hierfür zum 1.1.2016 geschaffen. Nur in Bayern und Sachsen gibt es bisher keine entsprechende Gesetzgebung. (Quelle DGB Bildungswerk)
Eckpunkte eines Gesetzes
Ein Gesetz regelt nicht nur den Anspruch – in der Regel fünf Tage pro Jahr – sondern klärt auch, ob dieser Anspruch für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb, also auch für Leiharbeitnehmer und Auszubildende gilt und ob es Einschränkungen nach Betriebszugehörigkeit oder Betriebsgröße gibt. Aus gewerkschaftlicher Sicht sind Einschränkungen weder nötig noch praktikabel. Das zeigen auch die Erfahrungen aus anderen Bundesländern.
Selbstverständlich darf der Anspruch auf Bildungszeit nicht dazu führen, dass der Betrieb stillsteht, weil die ganze Belegschaft zum Kurs ist. Was sinnvoll und machbar ist, kann ein Gesetz regeln. Ein solches schreibt auch die Fristen vor, in denen ein Antrag beim Arbeitgeber gestellt und von ihm beantwortet werden muss, welche Gründe für Ablehnungen in Frage kommen und was passiert, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Es geht hier um verbindliche Spielregeln, die allen Beteiligten, also Arbeitnehmern, Arbeitgebern und den Bildungsträgern Planungssicherheit geben.
Und natürlich muss ein Gesetz auch regeln, welche Bildungsveranstaltungen überhaupt für die Inanspruchnahme von Bildungszeit in Frage kommen. In einigen Ländern gibt es zum Teil skurrile Einschränkungen. So lässt Nordrhein-Westfalen zum Beispiel die Teilnahme an einer Sprachreise nur zu, wenn der Lernort nicht weiter als 500 km von der Landesgrenze entfernt ist. Eine Sprache lernt man jedoch dort am besten, wo sie gesprochen wird. Und gerade Fremdsprachenkompetenzen der Arbeitnehmer werden in einer globalisierten Welt immer wichtiger. Wir plädieren dafür, jede individuelle Weiterbildung also allgemeine, berufliche, politische, ehrenamtliche, soziale oder kulturelle Bildung zuzulassen. Dass trotzdem nicht jeder schräge Selbsterfahrungskurs als Grund für eine bezahlte Freistellung von der Arbeit herhalten darf, liegt auf der Hand. Um Details zu regeln und allen Beteiligten (Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bildungsträger) Planungssicherheit zu geben, brauchen wir ein Gesetz. Es ist Zeit für Sachsen!
Argumente für Bildungszeit und eine gesetzliche Regelung
Alle Bereiche unseres Lebens verändern sich. Um mit der Entwicklung mitzuhalten, müssen wir immer neue Dinge lernen. In der Arbeitswelt liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, dass die Beschäftigten »Up-to-Date« und z.B. in der Lage sind, neue Maschinen und Geräte effizient und sicher zu bedienen. Im privaten Alltag fehlt es leider an Gelegenheiten neue Kompetenzen zu erwerben. Hier könnte die Bildungszeit Abhilfe schaffen. Die jährliche Inanspruchnahme individueller Fortbildung stärkt die Zukunftsaussichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, schafft ein besseres Verständnis für Veränderungen, baut Ängste ab und vermittelt das Gefühl, dazuzugehören und die Zukunft gestalten zu können.
Um Veränderungen (Digitalisierung, Globalisierung, Migration, demografischer Wandel, Klimawandel...) akzeptieren, beeinflussen und positiv gestalten zu können, müssen die Betroffenen Hintergründe, Auswirkungen und Handlungsmöglichkeiten kennen. Ein »Dagegensein« hält die Veränderungen nicht auf und schafft keine Lösung. Gegenstand politischer, gesellschaftlicher und gewerkschaftlicher Bildung ist es daher, Hintergrundwissen, Gestaltungsmodelle und Handlungsalternativen aufzuzeigen. Je größer oder bedrohlicher die Herausforderungen der Zukunft sind, desto mehr Gelegenheiten benötigt jeder Einzelne, seine Grundsätze, Haltungen, Lebenseinstellungen zu diskutieren und den neuen Bedingungen anzupassen. 5 Tage Bildungszeit im Jahr sind ein kleiner Anfang und ein großer Beitrag für die Demokratie!
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben nur 20 Tage Erholungsurlaub. Viel zu oft wird dieser Urlaub für die Pflege von kranken oder bedürftigen Angehörigen oder anderen Aufgaben wie Hausbau aufgezehrt. Für zusätzliche Bildung brauchen wir deshalb zusätzliche Zeit: Bildungszeit!
Nach Angaben des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz von 2017 engagieren sich 40 Prozent der Menschen über 14 Jahren ehrenamtlich. Sie sind Trainerinnen für Kinder und Jugendliche im Sportverein, arbeiten bei der freiwilligen Feuerwehr, sind in der Flüchtlingsarbeit aktiv, in politischen Organisationen oder kümmern sich um alte Menschen. Ohne Ehrenamt würden viele Bereiche in unserer Gesellschaft nicht funktionieren und ohne entsprechendes Know-how kann Ehrenamt nicht effizient funktionieren. Das nötige Wissen für ihr Engagement könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Bildungszeit erwerben.
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