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Fragen & Antworten Bildungszeit

Ab dem 1. Januar 2027 haben Beschäftigte in Sachsen erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung: die Qualifizierungszeit. Sie umfasst drei Arbeitstage pro Kalenderjahr und kann für berufliche Weiterbildung, politische Bildung oder die Qualifizierung für ein Ehrenamt genutzt werden.

Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu Voraussetzungen, Antragstellung, anerkannten Angeboten und den besonderen Regelungen in Sachsen. Die Angaben beziehen sich auf das sächsische Qualifizierungszeitgesetz.

Was ist die Qualifizierungszeit überhaupt und warum gibt es sie?

Sachsen war lange neben Bayern das einzige Bundesland ohne gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Bildungsfreistellung. Zum 1. Januar 2027 ändert sich das: Das sächsische Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) ermöglicht es Beschäftigten erstmals ein eigenes Recht auf bezahlte Freistellung, um sich während der Arbeitszeit weiterzubilden. Sie soll lebenslanges Lernen und berufliche sowie persönliche Weiterentwicklung fördern. Für diesen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsfreistellung haben wir gemeinsam gekämpft und mehr als 55.000 Unterschriften für unseren Volksantrag gesammelt.

Wer hat in Sachsen Anspruch auf Qualifizierungszeit?

Grundsätzlich können Beschäftigte in Sachsen, darunter zählen Arbeitnehmer*innen, Auszubildende, dual Studierende, arbeitnehmerähnliche Personen, Beamt*innen, Richter*innen, Staatsanwält*innen sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die Qualifizierungszeit nutzen, sofern sie seit mehr als sechs Monaten beim selben Arbeitgeber im Freistaat Sachsen beschäftigt sind. Entscheidend ist der Hauptarbeitsort in Sachsen und nicht der Wohnort in Sachsen. Wenn du aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland nach Sachsen zur Arbeit pendelst, hast du in Sachsen Anspruch auf Qualifizierungszeit. Wenn du in Sachsen wohnst und in einem anderen Bundesland arbeitest, hast du dort Anspruch auf Bildungsfreistellung. Einzige Ausnahme ist Bayern, da es dort keinen Anspruch gibt.

Wie viele Tage Qualifizierungszeit stehen mir zu?

Der Anspruch beläuft sich auf drei Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei Teilzeit verringert er sich entsprechend. Damit liegt Sachsen noch deutlich unter dem bundesweiten Standard von fünf Tagen pro Jahr, den die meisten anderen Bundesländer kennen.

Ist die Qualifizierungszeit bezahlt?

Ja. Die Tage werden bezahlt, du bekommst also weiterhin dein normales Arbeitsentgelt. Die Kosten der Qualifizierung (Kursgebühren, Reisekosten etc.) muss der Arbeitgeber nicht übernehmen und musst du in der Regel selbst tragen.

Wofür kann ich die Qualifizierungszeit nutzen?

Der Themenkatalog umfasst in Sachsen berufliche Weiterbildung, Qualifizierung für ein Ehrenamt sowie politische Bildung. Die Qualifizierungstage können für verschiedene Bildungsangebote wie Seminare, Schulungen oder Weiterbildungen eingesetzt werden.

Voraussetzung ist, dass das jeweilige Angebot die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Dazu gehören unter anderem eine Mindestdauer von einem Tag (sechs Unterrichtsstunden pro Tag), ein strukturierter Inhalt mit einem festgelegten Lernziel sowie eine entsprechende Bescheinigung über die Teilnahme, die dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss. Die drei Tage müssen also nicht am Stück genommen werden, sondern können auch auf mehrere Qualifizierungen aufgeteilt werden.

Eine fachliche Nähe zur aktuellen Tätigkeit ist nicht erforderlich.

Welche Themen kommen beispielsweise für die Qualifizierungszeit infrage?

Im Bereich der beruflichen Weiterbildung könnten dazu etwa Fortbildungen zu Medien- und KI-Kompetenz, zum Umgang mit Gewalt am Arbeitsplatz oder zu aktuellen bildungs- oder wissenschaftspolitischen Entwicklungen zählen. Auch arbeitsbezogene Kurse zu Stressbewältigung und Resilienz im pädagogischen Alltag können anerkannt werden, sofern sie nicht ausschließlich der persönlichen Erholung dienen wie klassische Yoga- oder Fitnesskurse. Für die politische Bildung kommen Veranstaltungen zu Demokratie, Menschenrechten, Friedensbildung und Antirassismus ebenso infrage wie Angebote zum Umgang mit aktuellen oder historischen gesellschaftspolitischen Themen. Für die Qualifizierung zum Ehrenamt könnten etwa Kurse zum Datenschutz, zum Vereinsrecht oder zur Öffentlichkeitsarbeit infrage kommen. Auch Lehrgänge für Ehrenamtliche im Sport, bei den Rettungsdiensten oder der freiwilligen Feuerwehr kommen infrage.

Welche Weiterbildungen werden anerkannt oder können auf Antrag als Qualifizierungszeit anerkannt werden?

Nicht jeder beliebige Kurs wird anerkannt. Auf Antrag können berufliche Weiterbildungen, Seminare zur Qualifizierung für ein Ehrenamt oder Veranstaltungen zur politischen Bildung anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt und von einer geeigneten Bildungseinrichtung durchgeführt wird.

Wo finde ich passende bzw. anerkannte Weiterbildungsangebote?

Angebote findest du zum Beispiel bei Bildungsträgern und Weiterbildungseinrichtungen. Auch der Freistaat Sachsen stellt Informationen zu passenden Angeboten bereit. Die Informationsseite des Freistaates Sachsen wird gerade aufgebaut.

Kann ich selbst entscheiden welche Weiterbildung ich besuche?

Ja. Wichtig ist nur, dass die gewählte Veranstaltung auch als Qualifizierungszeit anerkannt ist.

Wie beantrage ich die Qualifizierungszeit bei meinem Arbeitgeber?

Du beantragst die Qualifizierungszeit schriftlich bei deinem Arbeitgeber und reichst die nötigen Informationen bzw. Nachweise zur Weiterbildung ein.

Welche Fristen muss ich bei der Antragstellung beachten?

Du musst den Antrag spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Weiterbildung bei deinem Arbeitgeber einreichen. Dieser kann schriftlich, elektronisch oder in Textform gestellt werden.

Welche Nachweise muss ich für die Qualifizierungszeit einreichen?

Du benötigst einen Nachweis darüber, dass die Weiterbildung anerkannt ist, sowie Informationen darüber, wann sie stattfindet und worum es dabei geht. Außerdem brauchst du anschließend einen Nachweis, dass du teilgenommen hast.

Kann mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Qualifizierungszeit ablehnen?

Unter Bestimmten Voraussetzungen ja. Zum Beispiel können dringende betriebliche oder dienstliche Belange dagegensprechen. Einfach ohne Grund ablehnen kann der Arbeitgeber deinen Antrag auf Qualifizierungszeit aber nicht. Lehnt der Arbeitgeber deinen Antrag auf Qualifizierungszeit nachweislich ab, muss er dies innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen. Wird die Frist oder Form nicht eingehalten, gilt dein Antrag auf Qualifizierungszeit als genehmigt. Bei einer berechtigten Ablehnung kann der Anspruch grundsätzlich auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Bei Auszubildenden und dual Studierenden können dringende betriebliche Belange grundsätzlich nicht als Ablehnungsgrund geltend gemacht werden.

Was passiert mit meinen Qualifizierungstagen, wenn ich sie nicht nutze oder den Arbeitgeber wechsle?

Wenn du deine Qualifizierungstage nicht nutzt, kannst du sie einmalig ins nächste Jahr übertragenen, wenn du dies bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich, elektronisch oder in Textform dem Arbeitgeber anzeigst. Wechselst du den Arbeitgeber, werden die Tage, die du in diesem Jahr schon genutzt hast, angerechnet – du bekommst also nicht nochmal den vollen Anspruch bei deinem neuen Arbeitgeber.

Eine finanzielle Abgeltung nicht genommener Qualifizierungszeit ist gesetzlich ausgeschlossen.

Was muss ich nach der Weiterbildung beachten?

Du musst einen Teilnahmenachweis dem Arbeitgeber vorlegen.

Wie viel Qualifizierungszeit steht mir zu, wenn ich Teilzeit arbeite?

Auch bei Teilzeit hast du Anspruch auf Qualifizierungszeit. Wie viele Tage dir zustehen, hängt davon ab, an wie vielen Tagen du pro Woche arbeitest. Bei einer 5-Tage-Woche stehen dir 3 Tage zu. Arbeitest du weniger Tage pro Woche, wird der Anspruch entsprechend gekürzt. Bei einer 4-Tage-Woche sind es 2,4 Tage, bei einer 3-Tage-Woche sind es 1,8 Tage, bei einer 2-Tage-Woche sind es 1,2 Tage. Wenn du nur einen Tag die Woche arbeitest, sind es 0,6 Tage.

Wird die Qualifizierungszeit auf Freistellungen für Weiterbildungen aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung angerechnet?

Nein, es kommt darauf an wie die Regelungen in dem für dich geltenden Tarifvertrag vereinbart sind und ob genaue Inhalte damit verknüpft sind. Im Zweifelsfall frag bitte bei deiner zuständigen Gewerkschaft nach.

Welche Weiterbildungsveranstaltungen sind automatisch für Bildungszeit anerkannt?

Automatisch anerkannt sind zum Beispiel Veranstaltungen von öffentlichen oder anerkannten Schulen in Sachsen, Hochschulen und Berufsakademien, der Bundes- oder Landeszentrale für politische Bildung sowie Volkshochschulen und anerkannten Weiterbildungseinrichtungen. Auch bestimmte Weiterbildungen im Gesundheits- und Jugendhilfebereich sowie Veranstaltungen, die in anderen Bundesländern vergleichbar anerkannt sind, zählen dazu. Du musst aber trotzdem bei deinem Arbeitgeber den Antrag stellen.

Welche Weiterbildungsveranstaltungen werden nicht als Qualifizierungszeit anerkannt?

Nicht anerkannt werden zum Beispiel Veranstaltungen, die nur der Erholung, Unterhaltung oder privaten Haushaltsführung dienen, ausschließlich der eigenen sportlichen oder künstlerischen Betätigung dienen oder bei denen es um den Erwerb eines Führerscheins für private Zwecke geht. Auch überwiegend touristische Studienreisen sowie Veranstaltungen, die direkt der Durchsetzung politischer Ziele dienen, zählen nicht als Qualifizierungszeit.

Nicht förderfähig sind unter anderem Veranstaltungen, deren Teilnahme von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft abhängt.

Was bedeutet die sächsische Sonderregel für Lehrkräfte und Hochschulbeschäftigte?

Für Beschäftigte an Schulen und Hochschulen gilt in Sachsen, dass die Qualifizierungszeit „in der Regel“ während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit erfolgen soll. Ausnahmen bleiben möglich, etwa wenn ein passendes Angebot nur während der Unterrichts- oder Vorlesungszeit stattfindet oder der (Hoch-)Schulbetrieb dadurch nicht gestört wird. In der Vorbereitungswoche an Schulen sollte die Bildungszeit grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, die betreffende Lehrkraft nimmt dort eine besondere Funktion wahr. Für Beschäftigte in Kitas und Horten gilt diese sächsische Sonderregel nicht – hier greift die allgemeine Prüfung dienstlicher Belange im Einzelfall.

Bekommt mein Arbeitgeber eine Erstattung für meine Qualifizierungszeit? Und wenn ja wie viel?

Ja, Arbeitgeber, die in der Regel 20 oder weniger Personen beschäftigen, können eine Erstattung für das während der Qualifizierungszeit gezahlte Arbeitsentgelt erhalten. Die Erstattung beträgt 115 € pro Tag der Qualifizierungszeit. Um die Erstattung muss sich dein Arbeitgeber kümmern.

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